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Gliederung
Gliederung
Abgabenordnung
Sechster Teil — Vollstreckung
(§§
249
-
346
)
Dritter Abschnitt — Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
(§§
328
-
336
)
1. Unterabschnitt — Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
(§§
328
-
335
)
§ 329 Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
§ 328
329
§ 330