paragraphen.online

⌘K

  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Zweiter Abschnitt — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)
  4. 3. Unterabschnitt — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321)
  5. III. — Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 - 321)

§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1)Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären: Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2)Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3)Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

§ 315
316
§ 317