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  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Zweiter Abschnitt — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)
  4. 3. Unterabschnitt — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321)
  5. III. — Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 - 321)

§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 311
312
§ 313