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  1. Abgabenordnung
  2. Sechster Teil — Vollstreckung (§§ 249 - 346)
  3. Zweiter Abschnitt — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)
  4. 3. Unterabschnitt — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321)
  5. II. — Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308)

§ 291 Niederschrift

(1)Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2)Die Niederschrift muss enthalten:

(3)Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

(4)Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.

§ 290
291
§ 292