§ 291 Niederschrift
(1)Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)Die Niederschrift muss enthalten:
(3)Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4)Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.