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  1. Abgabenordnung
  2. Vierter Teil — Durchführung der Besteuerung (§§ 134-136 - 217)
  3. Erster Abschnitt — Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134-136 - 139e)
  4. 2. Unterabschnitt — Anzeigepflichten (§§ 137 - 139)

§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben. Hierzu genügt die Angabe

§ 138j
138k
§ 139