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  1. Abgabenordnung
  2. Dritter Teil — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)
  3. Zweiter Abschnitt — Verwaltungsakte (§§ 118 - 133)

§ 121 Begründung des Verwaltungsakts

(1)Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2)Einer Begründung bedarf es nicht,

§ 120
121
§ 122