§

  1. Abgabenordnung
  2. Dritter Teil — Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)
  3. Erster Abschnitt — Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l)
  4. 5. Unterabschnitt — Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117l)

§ 117e Ablehnungsgründe

(1)Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 117c ist unzulässig, soweit

(2)Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit

(3)Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.

(4)Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.

(5)Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die zuständige mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.

§ 117d
117e
§ 117f