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  1. Gesetz gegen Doping im Sport

§ 4 Strafvorschriften

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.

(3)Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 strafbar.

(4)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

(5)In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6)Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(7)Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer

(8)Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.

§ 3
4
§ 4a