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  1. Aktiengesetz
  2. Drittes Buch — Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 338)
  3. Vierter Teil — Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a - 327f)

§ 327d Durchführung der Hauptversammlung

In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

§ 327c
327d
§ 327e