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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Fünfter Abschnitt — Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen (§§ 18 - 26)

§ 25a Versorgungsausgleich

(1)Anrechte auf Altersentschädigung werden intern geteilt.

(2)Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz) entsprechend.

(3)Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare Bewertung).

§ 25
25a
§ 25b