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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Vierter Abschnitt — Leistungen an Mitglieder des Bundestages (§§ 11 - 17)

§ 15 Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder

Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 20 Euro von der monatlichen Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus anderen öffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Das gleiche gilt für Auslandsdienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.

§ 14
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§ 16