§ 6 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1)Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2)Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend.
(3)Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.
(4)Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.
(5)§ 72 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.