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  1. Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 6 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1)Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2)Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend.

(3)Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.

(4)Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

(5)§ 72 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.

§ 5
6
§ 7