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  1. Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1)Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten auch für alle sonstigen Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (Bildungsbereich).

(2)Hiervon unberührt bleibt die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen oder Zweitschriften von Zeugnissen in elektronischer Form gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes.

(3)Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Geschäftsbereich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen für ausländische Beteiligte und zur Sicherung der Ausbildung Ausnahmen von § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in unabweisbaren Einzelfällen zugelassen werden können.

(4)Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

(5)In Fällen des Satzes 1 kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung als bekannt gegeben gilt.

§ 1
2
§ 3