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  1. Bauordnung für Berlin
  2. SECHSTER TEIL — Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Zuständigkeit (§§ 85 - 89)

§ 88 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides

(1)Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt im bauaufsichtlichen Verfahren ergangen ist

(2)Erfordert die Entscheidung über den Widerspruch nach Absatz 1 Beteiligungen innerhalb des Landes Berlin, so sind anstelle der Bezirksverwaltungen die fachlich betroffenen Senatsverwaltungen zu beteiligen.

§ 87
88
§ 89