paragraphen.online

  1. Bauordnung für Berlin
  2. DRITTER TEIL — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 51)
  3. Vierter Abschnitt — Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer (§§ 26 - 32)

§ 31 Decken

(1)Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen sein. Satz 2 gilt

(2)Im Kellergeschoss müssen Decken sein. Decken müssen feuerbeständig sein

(3)Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(4)Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

§ 30
31
§ 32