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  1. Bauordnung für Berlin
  2. DRITTER TEIL — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 51)
  3. Vierter Abschnitt — Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer (§§ 26 - 32)

§ 27 Tragende Wände, Stützen

(1)Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen sein. Satz 2 gilt

(2)Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen sein.

§ 26
27
§ 28