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  1. Bauordnung für Berlin
  2. DRITTER TEIL — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 51)
  3. Dritter Abschnitt — Bauprodukte (§§ 16b - 25)

§ 23 Zertifizierung

(1)Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

(2)Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 22
23
§ 24