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  1. Bauordnung für Berlin
  2. DRITTER TEIL — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 51)
  3. Dritter Abschnitt — Bauprodukte (§§ 16b - 25)

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise

(1)Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

(2)Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

(3)Die Technischen Baubestimmungen nach § 86a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

§ 16c
17
§ 18