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  1. Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg

§ 11

Wird in Rechtsvorschriften des Landes auf die Kammern für Verwaltungssachen bei den Kreisgerichten verwiesen, treten an deren Stelle die Verwaltungsgerichte; an die Stelle des Senats für Verwaltungssachen beim Bezirksgericht Potsdam tritt das Oberverwaltungsgericht.

§ 10
11
§ 12