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  1. Brandenburgische Bauordnung
  2. Teil 5 — Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 57 - 84)
  3. Abschnitt 3 — Genehmigungsverfahren (§§ 63 - 77)

§ 65 Bauvorlageberechtigung

(1)Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für:

(2)Bauvorlageberechtigt ist, wer

(3)Bauvorlageberechtigt sind ferner,

(4)Die Bauvorlageberechtigen nach Absatz 3 Nummer 1 sind in ein von der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu führendes Verzeichnis einzutragen. § 65a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5)Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

§ 64
65
§ 65a