§ 65 Bauvorlageberechtigung
(1)Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für:
(2)Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3)Bauvorlageberechtigt sind ferner,
(4)Die Bauvorlageberechtigen nach Absatz 3 Nummer 1 sind in ein von der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu führendes Verzeichnis einzutragen. § 65a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.