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  1. Brandenburgische Bauordnung
  2. Teil 5 — Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 57 - 84)
  3. Abschnitt 2 — Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit (§§ 59 - 62)

§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Keiner Baugenehmigung, Bauanzeige, Zulassungen von Abweichungen, Zustimmung, Bauzustandsanzeige und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen Für Anlagen, die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung, Abweichung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.

§ 59
60
§ 61